Tätigkeitsbereiche
Arbeitsrecht
Unter dem Begriff Arbeitsrecht werden alle Regelungen zusammengefasst, die sich auf die Beschäftigungsverhältnisse aller im Arbeitsleben Tätigen beziehen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder in privaten Betrieben handelt.
Das Arbeitsrecht ist dabei kein in sich abgeschlossenes Rechtsgebiet, welches etwa in einem Arbeitsgesetzbuch zusammengefasst ist, sondern es umfasst eine Vielzahl von Vorschriften aus verschiedenen Gesetzbüchern. Als Beispiel seien hier das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Mutterschutzgesetz (MuschG), das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) oder auch das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) genannt.
All diese Vorschriften haben vorrangig das Ziel, den Arbeitnehmer zu schützen. Der Schutzgedanke im Arbeitsrecht ist das Ergebnis der Erkenntnis, dass der in Abhängigkeit beschäftigte Arbeitnehmer nur seine Arbeitskraft einsetzen kann, um seine Existenz zu sichern. In den meisten Fällen hat er nur eine Möglichkeit, seine Arbeitskraft einzusetzen, und er muss sich den Weisungen eines einzigen Arbeitgebers unterwerfen.
Da der Arbeitnehmer in viel größerem Maße auf die Beschäftigung angewiesen ist als der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung eines Einzelnen, stehen sich im Arbeitsrecht meistens zwei ungleich starke Partner gegenüber. Ein faires Aushandeln der Bedingungen ist unwahrscheinlich. Es ist üblich, dass der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber vorgelegten Vertrag unterschreibt.
Damit die Arbeitsverträge zu sozial ausgewogenen Bedingungen abgeschlossen werden, wurden die unterschiedlichsten Gesetze geschaffen. Der Gesetzgeber bewirkt so mit den einzelnen arbeitsrechtlichen Gesetzen den Schutz des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis vor Benachteiligung, Gesundheitsgefährdung und dem unberechtigten Verlust des Arbeitsplatzes.
Die Durchsetzung der Rechte der Arbeitnehmer übernimmt in der Regel ein beauftragter Anwalt.
Bau- und Architektenrecht
In baurechtlichen Mandaten geht es vorwiegend um Baumängel, die bei der Ausführung von Bauleistungen auftreten. Zunächst ist abzuklären, ob ein BGB Bauvertrag oder ein VOB/B Bauvertrag abgeschlossen wurde.
Bei dem Vorliegen von Mängeln sind insbesondere bei einem VOB/B Bauvertrag bestimmte Formalien wie schriftliche Anzeige und Fristsetzung zur Mängelbeseitigung einzuhalten, bevor eine Selbstvornahme bzw. eine Beauftragung eines Drittunternehmers erfolgen kann. Darüber hinaus kommt im Baurecht dem Beweissicherungsverfahren, welches dazu dient vorhandene Baumängel für ein späteres Gerichtsverfahren zu sichern, eine besondere Bedeutung zu.
Die Einholung eines außergerichtlichen Privatgutachtens ist immer problematisch, da ein derartiges Gutachten in einem Gerichtsverfahren auf entsprechende Einwendung der Gegenseite nicht verwertbar sein kann.
Des Weiteren gibt es im Baurecht zahlreiche Möglichkeiten sowohl die Gewährleistungsansprüche der Bauherren als auch die Vergütungsansprüche des Unternehmers abzusichern.
In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Bauhandwerkersicherungshypothek und die Gewährleistungsbürgschaft zu nennen. Weitere Problematiken im Baurecht entstehen durch die Verknüpfung mit dem Architektenrecht, wobei grundsätzlich der Bauunternehmer für Ausführungsfehler und der Architekt für Planungsfehler haften. Des Weiteren kommt der Verjährung von Vergütungs- und Gewährleistungsansprüchen besondere Bedeutung zu.
Immobilien- und Grundstücksrecht
Im Immobilienrecht beraten wir sie unter anderem bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen (Schenkungen), Nießbrauch, Grundbuchrecht, jeglichen Grundstücksgeschäften und beim Wohnungseigentumsrecht. Im Bereich des Grundstücksverkehrs sind das Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht zu beachten.
Mietrecht
Im Mietrecht ist besonders die Möglichkeit einer Mietminderung des Mieters auf der einen Seite und auf der anderen Seite das fristlose Kündigungsrecht des Vermieters bei Verzug mit der Mietzinszahlung zu erwähnen.
Soweit das Mietobjekt mit Mietmängeln behaftet ist, hat der Mieter die Möglichkeit, nach entsprechender Anzeige und Aufforderung den Mangel zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen und nach Ablauf der gesetzten Frist, die Kaltmiete zu kürzen. Aufgrund der umfangreichen Rechtsprechung lässt sich anhand von Minderungstabellen feststellen, um wieviel der monatliche Nettomietzins gemindert werden kann.
Der Vermieter ist grundsätzlich, soweit der Mieter mit der Zahlung eines Betrages, der 2 Monatsmieten übersteigt in Verzug ist, berechtigt das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Soweit der Mieter aufgrund einer ausgesprochenen Kündigung die Wohnung nicht räumt, ist der Vermieter gehalten eine Räumungsklage einzureichen. Der Mieter kann - soweit der Auszug für ihn eine besondere Härte darstellt - Widerspruch gegen die Kündigung einlegen und ggfs. Räumungsschutzanträge stellen.
Strafrecht
Die Aufgabe des Strafrechts ist es, die wichtigsten Bereiche des menschlichen Zusammenlebens mit einem besonders starken Schutz zu versehen. Als Strafrecht wird dabei die Gesamtheit der Vorschriften bezeichnet, die für eine bestimmte Tat eine bestimmte Strafe oder andere Maßnahme als Rechtsfolge anordnet. Der Erlass dieser Vorschriften ist Aufgabe des Staates. Strafvorschriften finden sich nicht nur im Strafgesetzbuch (StGB), sondern auch in zahlreichen anderen Gesetzen wie dem GmbH-Gesetz (GmbHG), dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder dem Straßenverkehrsgesetz (StVG). Durch die Strafgesetze wird das Gemeinwohl geschützt und der Rechtsfrieden gewahrt.
Auf der anderen Seite ist das Strafrecht wie kein anderes Recht in der Lage, tief in das Leben des einzelnen Staatsbürgers einzugreifen. Im schlimmsten Fall kann der Bürger lebenslang aus der menschlichen Gemeinschaft ausgeschlossen werden. In Deutschland gibt es zum Schutz des Einzelnen sogar die Möglichkeit, auch nach einem rechtskräftigen Urteil noch die Möglichkeit, die Unschuld des Verurteilten zu beweisen. Dies garantiert die Wiederaufnahme im
Strafverfahren, an welches allerdings hohe Anforderungen gestellt werden.
Wegen der hohen Bedeutung einer strafrechtlichen Verurteilung liegt es daher auf der Hand, dass die Ausübung derartiger staatlicher Macht einer starken gesetzlichen Grundlage bedarf, um den Einzelnen vor Machtmissbrauch, staatlicher Willkür oder Fehlurteilen zu schützen. In Deutschland garantiert diesen Schutz das Grundgesetz, aus welchem sich mehrere Grundsätze ableiten lassen:
1. Bestimmtheitsgrundsatz:
Die Strafgesetze müssen so genau beschrieben sein, dass der Bürger sich Klarheit darüber verschaffen kann, was verboten ist, damit er sein Handeln darauf abstimmen kann. Auch die Strafdrohung muss vor Begehung der Tat mindestens durch einen Strafrahmen festgelegt sein.
2. Rückwirkungsverbot:
Die Strafgesetze dürfen weder vom Gesetzgeber rückwirkend erlassen noch von Richtern mit Rückwirkung angewandt werden.
3. Analogieverbot:
Zu Lasten des Täters dürfen weder durch Gewohnheitsrecht noch durch Erweiterung eines Strafgesetzes mittels Auslegung neue Straftatbestände gebildet oder erweitert werden. Lediglich ähnliche Sachverhalte dürfen also nicht genauso bewertet werden, wie jene, für die eine Strafe im Gesetz vorgesehen ist.
4. "in dubio pro reo"
lautet der Grundsatz, wonach für den Fall, dass Zweifel an der Strafbarkeit des Beschuldigten bestehen, dieser freigesprochen werden muss. Zweifel können daran bestehen, ob der Beschuldigte tatsächlich gehandelt hat, ob er im Unrecht war (Notwehr) oder das Verhalten vorwerfbar war (Alkohol). Ein wesentlicher Garant für ein faires Strafverfahren nach oben dargelegten Grundsätzen ist der Rechtsanwalt als Strafverteidiger, der gegenüber dem Richter, der
Strafkammer oder gar einem Strafsenat dafür sorgt, dass der Angeklagte auf seiner Seite Beistand hat, der über das gleiche Wissen verfügt wie Richter und Staatsanwälte.
Vertragsrecht
Das Vertragsrecht beinhaltet zum einen die Gestaltung und Überprüfung bestehender Verträge. Darüber hinaus befasst sich das Vertragsrecht mit der Geltendmachung vertraglicher Ansprüche sowie deren Abwehr. Das Vertragsrecht ist durch den Grundsatz der Privatautonomie gekennzeichnet, d.h. die Parteien können grundsätzlich die Verträge so gestalten wie sie wollen. Die Grenzen der Privatautonomie werden durch das AGB Gesetz gesetzt. Soweit einer der Vertragsparteien ein Verbraucher ist und die Vertragsbedingungen vorformuliert sind, ist die Vertragsfreiheit eingeschränkt. Insbesondere sind Klausen unzulässig, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. In dieser Hinsicht existiert eine nahezu unüberschaubare Rechtssprechung zu der Frage welche Klauseln rechtswirksam oder aber wegen Verstoßes gegen das AGB Gesetz rechtsunwirksam sind.
Darüber hinaus werden in den entsprechenden Verträgen Vergütungsansprüche geregelt, deren Fälligkeit sowie der Vertragsgegenstand. Des weiteren ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, für Streitigkeiten aus einem Vertrag die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes zu vereinbaren. Aus Beweisgründen ist es zweckmäßig die Vertragsbedingungen schriftlich zu fixieren. Die Schriftform ist allerdings nur für bestimmte Vertragsarten vorgeschrieben. So ist zum Beispiel ein Kaufvertrag, auch wenn er nur mündlich abgeschlossen worden ist, in vollem Umfang rechtsgültig. Zudem stellt sich im Vertragsrecht oft die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag rückgängig gemacht oder angefochten werden kann. Insoweit sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen Widerrufs- und Rücktrittsrechte sowie Anfechtungsmöglichkeiten vor. Ferner ist im Rahmen des Vertragsrechtes oftmals das Bestehen von Schadensersatzverpflichtungen wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten zu prüfen.
Versicherungsrecht
Bekanntlich spielen private Versicherungen mit ihren vielfältigen Angeboten und Anwendungsgebieten in unserem Leben eine immer größer werdende Rolle. Daher betreuen wir Sie bei den sich daraus ergebenden rechtlichen Frage- und Problemstellungen. Wir beraten sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer kompetent und unterstützten Sie bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen sowie der Abwehr unberechtigter Forderungen auf allen Gebieten des privaten Versicherungsrechts, insbesondere
- der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
- der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung
- der privaten Unfallversicherung
- der Krankenversicherung
- der Kraftfahrzeugversicherung
- der Sachversicherung sowie
- der Rechtsschutzversicherung
